Insolvenzbekanntmachungen im Internet
Link zu diesem Verfahren:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de (externer Link)
Zielgruppe/Adressaten:
Zielgruppe sind Angehörige der rechtsberatenden Berufe, Unternehmen (insbesondere Kreditinstitute und Inkassounternehmen) sowie interessierte Bürger, die sich auf einfachem Wege darüber verschaffen wollen, ob und ggfs. mit welchem Ergebnis Unternehmensinsolvenzverfahren oder aber Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen bestimmter Schuldner anhängig sind.
Beschreibung des Verfahrens:
Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de (externer Link) sind die nach der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Die Termine, ab denen die Bekanntmachungen auf dieser Seite vorgenommen werden, sind für die einzelnen Bundesländer unterschiedlich. Über die genauen Zeitpunkte gibt die Länderübersicht Auskunft. Die vor diesen Terminen vorgenommenen Insolvenzveröffentlichungen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der einzelnen Bundesländer zu finden. Veröffentlicht werden insbesondere
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Terminsbestimmungen
- Ankündigung der Restschuldbefreiung
- Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
- Überwachung von Insolvenzplänen
- Abweisungen mangels Masse
Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.April 2007 (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Eine Aktualisierung der Veröffentlichungen erfolgt mehrmals täglich.
Gebühren:
keine
Rechtsgrundlagen:
Die Möglichkeit, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, ist durch § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) für die Bundesländer geschaffen worden.
Technische Voraussetzungen:
Internetzugang
Ausführende Behörde/Einrichtung:
Oberlandesgericht Düsseldorf





